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Justizministerin Stefanie Hubig hat einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Cyberkriminalität vorgelegt. Dem Entwurf zufolge müssen Telekommunikationsanbieter IP-Adressen und zugehörige Daten drei Monate lang speichern. Das Papier ging letzte Woche an die übrigen Ministerien zur Abstimmung. Die Bundesregierung plant, das Gesetz dem Bundestag im Frühjahr 2026 vorzulegen.
Hintergrund und Begründung
Ziel der Maßnahme ist die Bekämpfung schwerer Internetstraftaten. Dazu gehören Kinderpornografie, Betrug im Netz und Hass im Netz. Im vergangenen Jahr wurden landesweit mehr als 16.000 Fälle von Kindesmissbrauch und über 1.100 Fälle sexualisierter Gewalt gegen Jugendliche gemeldet. Die Behörden klagen darüber, dass Cyberkriminelle oft straffrei davonkommen, weil Nachweise fehlen.
Das Kernproblem besteht darin, dass IP-Adressen oft die einzigen digitalen Spuren sind, die Täter hinterlassen. Sie ähneln Anschriften im klassischen Sinn: Sie ermöglichen die eindeutige Identifikation eines Internetanschlusses und damit des Anschlussinhabers. Da Anbieter solche Daten bislang nur wenige Tage speichern, sind spätere Ermittlungen oft nicht möglich.
Nach Tests des Bundeskriminalamts erhöht eine Speicherung auch für 14 Tage die Erfolgsquote bei der Täteridentifikation deutlich. In einem Versuch aus dem Jahr 2022 stieg die Identifizierungsquote von 41 auf 80 Prozent.
Was genau gespeichert werden soll
Konkret soll die Speicherung folgende Daten umfassen: die IP-Adresse, eine eindeutige Kennung des Anschlusses sowie Datum und sekundengenaue Uhrzeit von Beginn und Ende der Zuweisung.
Zusätzliche Daten, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen, müssen mindestens drei Monate vorgehalten werden. Ausdrücklich nicht gespeichert werden Standortdaten, Bewegungsprofile oder Persönlichkeitsprofile.
Rechtliche Zulässigkeit
Die Bundesregierung betont die Vereinbarkeit mit EU-Recht und mit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass eine zeitlich begrenzte Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig ist.
Die alte Regelung zur Vorratsdatenspeicherung war seit 2017 nicht mehr angewendet worden, weil rechtliche Unsicherheit bestand.
Hubig versichert, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation strikt gewahrt bleibt. Der Zugriff auf gespeicherte Daten soll nur für Ermittlungen in schwerwiegenden Fällen möglich sein. Damit unterscheidet sich der Plan von früheren Vorratsdatenspeicherungsregelungen, die ohne konkreten Anlass erfolgt waren.
Kritik aus der Opposition
Die Grünen lehnen den Entwurf entschieden ab. Sie warnen vor einem Wiedereinstieg in eine anlasslose Massenüberwachung und halten den Gesetzentwurf für rechtswidrig. Der rechtspolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion argumentiert, dass alle bisherigen Versuche flächendeckender Vorratsdatenspeicherung zu Recht von den Gerichten kippt wurden. Stattdessen fordert er wirksame Alternativen, die eine zeitgemäße Antwort auf die Herausforderungen der Gegenwart darstellen.
Perspektive für Unternehmen
Für Telekommunikationsanbieter bedeutet der Entwurf neue technische und organisatorische Anforderungen. Die Unternehmen müssen Speichersysteme bereitstellen, die Daten sicher aufbewahren und Zugriffe protokollieren. Gleichzeitig entstehen Compliance-Verpflichtungen, da die Speicherung im Einklang mit Datenschutzstandards erfolgen muss.
Ausblick
Der Entwurf wird derzeit mit dem Innenministerium und dem Digitalministerium abgestimmt. Die Bundesregierung signalisierte, dass sie zügig vorgehen möchte. Ob das Gesetz im Frühjahr 2026 verabschiedet wird, hängt von der parlamentarischen Debatte ab.
