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BGH-Urteil klärt Speicherfristen für Schufa-Daten

Photo by Enzo Lo Presti / Unsplash

Inhaltsverzeichnis

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schufa erledigte Zahlungsstörungen auch nach Begleichung der Schulden mehrere Jahre speichern darf. Mit dem Urteil vom 18. Dezember wies der BGH die Klage eines Verbrauchers ab, der eine sofortige Löschung solcher Einträge verlangt hatte. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Köln der Schufa vorgeworfen, gegen die DSGVO verstoßen zu haben, indem es Daten über beglichene Forderungen länger als nötig vorhielt. Der BGH stellte klar, dass die gängige Praxis der Schufa, negative Einträge bis zu drei Jahre zu speichern, grundsätzlich zulässig ist.

Hintergrund des Rechtsstreits

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fall, in dem ein Verbraucher drei Mahnungen erst nach Monaten beglichen hatte. Die Schufa führte die Einträge trotz Begleichung weiter, was den Score des Klägers negativ beeinflusste. Das Oberlandesgericht Köln hatte im April 2025 entschieden, erledigte Zahlungsstörungen müssten unverzüglich gelöscht werden. Der BGH korrigierte diese Sicht und betonte, dass die im Branchenstandard Code of Conduct festgelegten Fristen, genehmigt vom Hessischen Datenschutzbeauftragten, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Privatsphäre und berechtigtem Wirtschaftsinteresse gewährleisten.

Definition und Bedeutung für Unternehmen

Zahlungsstörungen entstehen, wenn offene Forderungen trotz zweier Mahnungen mit mindestens vier Wochen Abstand nicht beglichen werden. Werden diese Schulden später reguliert, setzt die Schufa einen Erledigungshinweis. Für mittelständische Unternehmen, die vor Vertragsabschlüssen regelmäßig die Bonität prüfen, sind diese Daten entscheidend. Banken, Telekommunikationsanbieter oder Energieversorger nutzen die Schufa-Auskunft, um Risiken bei Kreditvergaben oder Vertragsabschlüssen einzuschätzen. Das Urteil schafft Planungssicherheit. Die Speicherung bleibt rechtskonform, solange die Fristen eingehalten werden.

Klare Regeln für verkürzte Löschfristen

Der BGH fasst zusammen, unter welchen Bedingungen erledigte Einträge bereits nach 18 Monaten gelöscht werden müssen. Voraussetzung ist, dass in diesem Zeitraum keine weiteren Zahlungsrückstände auftreten. Die Schulden müssen innerhalb von 100 Tagen nach der Mahnung beglichen werden. Der Betroffene darf nicht im Schuldner- oder Insolvenzregister eingetragen sein. Diese Klarheit hilft vielen Mittelständlern, ihre Risikobewertung an die Praxis der Schufa anzupassen. Die Schufa bleibt zudem verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob eine kürzere Speicherdauer angemessen ist.

Nächste Schritte und praktische Konsequenzen

Das OLG Köln muss den konkreten Fall erneut prüfen und die Vorgaben des BGH anwenden. Unternehmen können weiter auf die Schufa-Daten als Grundlage für Kreditentscheidungen vertrauen. Gleichzeitig sollten sie ihre Kunden transparent über Speicherfristen informieren. Die Schufa betonte, die Entscheidung stabilisiere das System und schütze zugleich personenbezogene Daten.

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